Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern relevant.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

AVDüV ist unwirksam – rote und gelbe Gebiete sind ab sofort aufgehoben

Landschaft aus der Vogelperspektive: bestimmte Gebiete sind rot und gelb markiert

© LfL

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2025 festgestellt, dass die Bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) unwirksam ist. Die Düngeverordnung (DüV) bleibt jedoch bestehen! Für alle Flächen gelten jetzt die "üblichen" Regelungen der Düngeverordnung. Die zusätzlichen Auflagen und Erleichterungen in den roten und gelben Gebieten sind aufgehoben.  

Weitere Infos - LfL Externer Link

Sperrfristverschiebung 2025/2026 in Oberfranken

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27.10.2025.

Für den gesamten Regierungsbezirk Oberfranken wird die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 nunmehr wie folgt verschoben:
15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen erlaubt?

Die Excelanwendung "Sperrfristprogramm" zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur, ob die Fläche im Herbst noch gedüngt werden darf. Dabei berücksichtigt das Programm auch die zusätzlichen Auflagen zur Herbstdüngung, wenn es sich um eine rote oder gelbe Fläche handelt.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link